Hinweis:

Termine zu Sitzungen der Ausschüsse finden Sie in unserem Kalender. Die Termine sind mit der Überschrift "Politik" versehen.

Einladung und Protokolle (sofern verfügbar) finden Sie unter dem Menüpunkt Service & Info im Bereich Downloads von PDF und Dateien und hier wiederum unterhalb der Rubrik Politik.

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   Aufgaben der Ausschüsse

 

 

Aufgaben (§ 62 HGO)

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 HGO bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines Ausschusses auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und sein Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 HGO mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61.
Im übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 HGO bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. (2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 HGO) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines Ausschusses auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter. (4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und sein Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. (5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 HGO mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.
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