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Was Hundebesitzer jetzt beachten müssen

Die Temperaturen steigen, erste Pollen fliegen und die Konzerte der Vögel werden immer präsenter. Kein Zweifel, das Frühjahr hat begonnen und damit die Brut- und Setzzeit. Da auch die heimische Fauna einen essentiellen Beitrag zum Ökosystem leistet, immer mehr Tierarten bedroht sind und aussterben, gibt es in gewissen Zeiten gesetzliche Regelungen, die die Aufzucht der Jungtiere besonders schützen sollen.
 
Die Brut- und Setzzeit umfasst den Zeitraum, in dem Wildtiere wie Vögel, Säugetiere oder Reptilien ihre Jungen bekommen und aufziehen. Sie beschreibt damit die Zeit, in der bestimmte Regelungen gelten, damit die Nachkommen freilebender Tiere geschützt werden und somit besondere Aufsichtspflichten für Hunde gelten. Sie gilt selbstverständlich auch für Besucherinnen und Besucher, die mit dem Vierbeiner in Obertshausen unterwegs sind, vom 1. März bis zum 15. Juli.
 
Immer wieder weisen Landwirtschafts- und Naturschutzverbände wie der NABU darauf hin, dass die Leinenpflicht unabdingbar ist.
 
So ist ein jagender oder wildernder Hund nun mal kein Kavaliersdelikt. Er kann nicht nur sich und die Wildtiere schädigen, sondern gefährdet auch andere Verkehrsteilnehmende. Nämlich genau dann, wenn ein Wildtier panisch auf die Straße rennt. Dann besteht Lebensgefahr.
 
Viele Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer sind der Ansicht, dass ihr Hund nicht jagen gehen würde – und das ist in den meisten Fällen wahrscheinlich auch so. Aber allein die Anwesenheit kann zum Beispiel brütende Vogelarten stören und die Wiederkehr ins heimische Nest verhindern oder verzögern. Klar formuliert sind daher die Regeln der Gefahrenabwehrverordnung sowie im Verwarnungs- im Bußgeldkatalog von Obertshausen.
 
So sind Hunde im gesamten bebauten Stadtgebiet an der Leine zu führen. Der Abstand zwischen Hundeführerin oder Hundeführer und angeleintem Hund darf zwei Meter nicht übersteigen. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge zehn Meter zugelassen. In der Brut- und Setzzeit, gilt diese Verordnung umso mehr auch für die unbebaute Feld- und Waldgemarkung der Stadt.
 
Auch wenn man in Wald und Feld der Meinung ist, den Haufen liegen lassen zu können, riskiert man nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, sondern verunreinigt damit das Grundwasser und landwirtschaftliches Saatgut oder deren Erzeugnisse.
 
Daher: Den Vierbeiner anleinen und die Hinterlassenschaft stets fachgerecht entsorgen.

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