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Stadt Obertshausen (Druckversion)

Aufgaben

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung ergeben sich aus der Hessischen Gemeindeordnung (kurz: HGO), vgl. insbesondere §§ 50 f. HGO.

Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Stadt. Sie fasst Beschlüsse zu allen wichtigen Angelegenheiten, soweit sich aus der HGO oder anderen Gesetzen  nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Magistrat oder einen Ausschuss übertragen. Insbesondere zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse hat die Stadtverordnetenversammlung in Obertshausen verschiedene Ausschüsse gebildet. Es gibt allerdings Angelegenheiten, über die die Stadtverordnetenversammlung zwingend selbst entscheiden muss, vgl. § 51 HGO. Sie kann also Entscheidungen über diese Angelegenheiten nicht auf ein anderes Gremium übertragen.

Im Übrigen überwacht die Stadtverordnetenversammlung die gesamte Verwaltung der Stadt und die Geschäftsführung des Magistrats, insbesondere die Verwendung der Einnahmen. Die Überwachung erfolgt zum Beispiel durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder durch schriftliche Anfragen von Stadtverordneten an den Magistrat.

Unter anderem über folgende Angelegenheiten entscheidet ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung.

  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die auf Grund der Gesetze von ihr vorzunehmenden Wahlen,
  3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  6. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe des § 100 HGO,
  8. die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Magistrats,
  9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Bevölkerung von Bedeutung sind,
  10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  12. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  13. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 HGO genannten hinaus,
  14. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt im Falle des § 77 Abs. 2 HGO,
  15. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  16. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

http://www.obertshausen.de//de/rathaus/politik/stadtverordnetenversammlung/aufgaben