Stadt Obertshausen

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Aus dem Rathaus

Mietpreisbremse, Mietspiegel und ortsübliche Vergleichsmiete

Die Mietpreisbremse wurde am 1. Juni 2015 eingeführt, als Reaktion der Bundesregierung auf die zunehmend angespanntere Situation des Wohnungsmarkts in Ballungsgebieten. Im Juli 2019 wurde Obertshausen in die Mietenbegrenzungsverordnung aufgenommen.
 
Durch das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ darf in den betreffenden Gebieten die Miete bei einer Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
 
Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt von Mieten, die für vergleichbaren Wohnraum üblicherweise bezahlt werden. Das städtische Liegenschafts- und Gebäudemanagement prüfte, wie man die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen kann.
 
Der Mietspiegel ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er bietet einen Orientierungsrahmen über die Höhe der ortsüblichen Miete für verschiedene Wohnungstypen einer Stadt, die nach Größe, Baujahr und Bezirk vergleichbar sind.
 
Die Stadt Obertshausen verfügt über keinen offiziellen Mietspiegel.
 
Auf die Frage, wie man die ortsübliche Miete für die Stadt Obertshausen ermitteln könne, verwies das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Referat Wohnungswesen) auf die Höchstbetragsverordnung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes. Für Obertshausen – nach Mietstufe vier – bedeutet dies: abhängig von Wohnungsgröße und Baujahr zwischen 7,68 und 9,87 Euro pro Quadratmeter.
 
Als weitere Möglichkeit, die Vergleichsmiete zu ermitteln, wurde vom Hessischen Ministerium empfohlen, die Berechnung der ortsüblichen Miete für Obertshausen über den gebührenpflichtigen Mietwertkalkulator Hessen der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation durchzuführen: www.gds.hessen.de (unter der Rubrik Produkte).
 
Es gibt außerdem die Möglichkeit, zur Ermittlung von Vergleichsmieten drei Vergleichswohnungen heranzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters tatsächlich vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist anhand bestimmter Merkmale festzustellen (§ 558 II BGB), beispielsweise Charakter der Wohnung (Alt-/Neubau, baulicher Zustand, Erd-/Dachgeschoss, Wohnwert...), Wohnungsgröße, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.
 
Ferner kann man auch ein Gutachten durch einen Mietensachverständigen zur ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen erstellen lassen.

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