Stadt Obertshausen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

01.11.2018 - Bauleitplanung der Stadt Obertshausen - Satzungsbeschluss Bebauungsplan 63.1 (O) 'Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1.Änderung'

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Obertshausen im ‚Heimatboten‘ am 01.11.2018

Bauleitplanung der Stadt Obertshausen
Bebauungsplan 63.1 (O) „Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung“

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen hat in Ihrer Sitzung am 30.08.2018, den Bebauungsplan Nr. 63.1 (O) „Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet ist aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen.

Die Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, da der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt angesehen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan 63.1 (O) „Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung“ ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus Hausen, Schubertstraße 11, Zimmer 32, 63179 Obertshausen zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.
Zusätzlich ist die Satzung auf der Homepage der Stadt Obertshausen unter folgendem Link einsehbar:
https://www.obertshausen.de/de/service/bauen/bebauungsplaene.html

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i.d. Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I, 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I, S.2808) wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Satzung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Obertshausen geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. In allen Fällen ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründet, darzulegen.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan 63.1 (O) „Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung“ in der Gemarkung Obertshausen in Kraft.

Obertshausen, den 01.11.2018
Magistrat der Stadt Obertshausen

Michael Möser
Erster Stadtrat

Navigation

Weitere Informationen

Stadt Obertshausen

Schubertstraße 11
63179 Obertshausen
Tel: 06104- 703 0
Tel: 06104- 703 8888