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Stadt Obertshausen (Druckversion)

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24.09.2020 - Bauleitplanung der Stadt Obertshausen - Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 20 (H) "Liebknechtstraße"

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Obertshausen im ‚Heimatboten‘ am 24.09.2020

Bauleitplanung der Stadt Obertshausen
Bebauungsplan Nr. 20 (H) „Liebknechtstraße“
 
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020, den Bebauungsplan Nr. 20 (H) „Liebknechtstraße“ einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung als Satzung beschlossen. Das Plangebiet ist aus dem beiliegenden Lageplan zu ersehen.

Die Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich, da der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt angesehen wird. 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2Abs. 4 BauGB. Von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 20 (H) „Liebknechtstraße“ ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus Hausen, Schubertstraße 11, Zimmer 32, 63179 Obertshausen während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Mittwoch von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
In der Zeit der Pandemie durch Covid-19 kann eine Einsicht in die Bebauungsplanunterlagen nach erfolgter Terminabsprache unter der Telefonnummer 06104 703 7103 (Mittwochnachmittag unter der Telefonnummer 06104 703 7105) unter Einhaltung der geltenden Schutzbestimmungen sichergestellt werden.
Zusätzlich ist die Satzung auf der Homepage der Stadt Obertshausen unter folgendem Link einsehbar:
https://www.obertshausen.de/de/service/bauen/bebauungsplaene.htm

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird ausdrücklich hingewiesen. 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587), wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Satzung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Obertshausen geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. In allen Fällen ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründet, darzulegen. 

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 20 (H) „Liebknechtstraße“ in der Gemarkung Hausen in Kraft.
 
Obertshausen, den 24.09.2020
Magistrat der Stadt Obertshausen
 
Michael Möser
Erster Stadtrat

http://www.obertshausen.de//de/aktuelles-1/oeffentliche-bekanntmachungen/artikelinhalte