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Stadt Obertshausen (Druckversion)

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15.03.2018 - Bauleitplanung der Stadt Obertshausen: Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan 4a 5a.2 (H)

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Obertshausen im ‚Heimatboten‘ am 15.03.2018

Bauleitplanung der Stadt Obertshausen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4a 5a.2 (H) „Zwischen Schubertstraße und Bauerbachstraße, westlich und östlich der Seligenstädter Straße, 2. Änderung“

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 08.02.2018 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 G des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193), die 2. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 4a 5a (H) im Stadtteil Hausen beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes bezieht sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich und erhält die Bezeichnung Nr. 4a 5a.2 (H) „Zwischen Schubertstraße und Bauerbachstraße, westlich und östlich der Seligenstädter Straße, 2. Änderung“. Der Geltungsbereich befindet sich im Stadtteil Hausen und umfasst in Flur 1 die Flurstücke 1079/1, 1079/2 und 1079/3 südlich des Spielplatzes Schubertstraße.

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, das Baurecht im Plangebiet anzupassen, um die bauliche Entwicklung den Vorstellungen der Stadt Obertshausen entsprechend zu ordnen und im angemessenen Umfang eine Nachverdichtung zu ermöglichen. 

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, da keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Schutzgütern bestehen und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt vorbereitet oder begründet wird. Abweichend von der Verfahrenserleichterung nach § 13a BauGB, wird eine frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erarbeitung des Umweltberichts nach § 2a sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB wird abgesehen.

Obertshausen, den 15.03.2018
Magistrat der Stadt Obertshausen

Michael Möser
Erster Stadtrat

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 4a 5a.2 (H) (ohne Maßstab)
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 4a 5a.2 (H) (ohne Maßstab)

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