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Stadt Obertshausen (Druckversion)

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22.03.2018 - Bauleitplanung der Stadt Obertshausen Bebauungsplan 63.1 (O) "Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung"

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Obertshausen im ‚Heimatboten‘ am 22.03.2018

Bauleitplanung der Stadt Obertshausen
Bebauungsplan 63.1 (O) „Zwischen Heusenstammer Straße und dem Rembrücker Weg, 1. Änderung“

Öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen hat in Ihrer Sitzung am 15.03.2018, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63.1 (O) für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebilligt und den veränderten Geltungsbereich für die 1. Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63.1 (O), umfasst in der Gemarkung Obertshausen, Flur 2, in Teilbereichen das Flurstück 842/28 und wird durch die Sonnentauschule, den Rembrücker Weg, die Vogelsbergstraße und Im Schirmerfeld begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich hat eine Größe von 2.964 m² und ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.
 
Verfahren
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB).
Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Schutzgütern und durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Es wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen. § 4c ist nicht anzuwenden.
 
Planungsziel
Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 63.1 (O) ist die planungsrechtliche Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche für die Errichtung eines Familienzentrums auf dem Grundstück Vogelsbergplatz.
 
Öffentliche Auslegung
Es wird mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63.1 (O) mit Begründung sowie ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der Zeit von
Dienstag, den 03.04.2018 bis einschließlich Freitag, den 04.05.2018
 
Ort: im Rathaus der Stadt Obertshausen, Schubertstraße 11, Zimmer 32, 63179 Obertshausen
 
Zeit: während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung
Mo-Fr von 08:00 bis 12:30 Uhr
sowie Mittwoch von 15:00 bis 18:30 Uhr
 
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Stellungnahmen können während der Beteiligungsfrist auf elektronischem Wege (formlose E-Mail mit Angabe von Name und Adresse) an bauamt@obertshausen.de, schriftlich (formlos), oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift im Bauamt der Stadt Obertshausen, Rathaus, Schubertstraße 11, 63179 Obertshausen, abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB erfolgt die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung).

Auszulegende Unterlagen im Internet
Die Inhalte der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind nach § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich in das Internet einzustellen und der Öffentlichkeit über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Derzeit steht das Internetportal des Landes Hessen noch nicht zur Verfügung.
Die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden daher zunächst nur auf der Internetseite der Stadt Obertshausen unter „Aktuelles“ / „Offenlagen“ bereitgestellt:
https://www.obertshausen.de/nc/de/aktuelles/offenlagen.html
 
Hinweis gem. §47 VwGO
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Obertshausen, den 22.03.2018
Magistrat der Stadt Obertshausen
 
Michael Möser
Erster Stadtrat
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 63.1 (O) (ohne Maßstab)
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 63.1 (O) (ohne Maßstab)

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