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Stadt Obertshausen (Druckversion)

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17.05.2018 - Bauleitplanung der Stadt Obertshausen: Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan 20 (H) 'Liebknechtstraße'

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Obertshausen am 17.05.2018
Bauleitplanung der Stadt Obertshausen 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 (H) ‚Liebknechtstraße‘ 

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.05.2018 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 G des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193), die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 (H) im Stadtteil Hausen beschlossen. 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes bezieht sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich und erhält die Bezeichnung Nr. 20 (H) ‚Liebknechtstraße‘. Der Geltungsbereich befindet sich im Stadtteil Hausen und umfasst in Flur 1 die Flurstücke 396/96, 396/97 und 396/98. 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, das Baurecht im Plangebiet anzupassen, um die bauliche Entwicklung der Grundstücke, den Vorstellungen der Stadt Obertshausen, entsprechend zu ordnen und im angemessenen Umfang eine Nachverdichtung zu ermöglichen. 

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, da keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Schutzgütern bestehen und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt vorbereitet oder begründet wird. Entsprechend der Verfahrenserleichterung nach § 13a BauGB, wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erarbeitung des Umweltberichts nach § 2a sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB wird abgesehen. 

Obertshausen, den 17.05.2018 
Magistrat der Stadt Obertshausen 

Michael Möser 
Erster Stadtrat 

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