Stadt Obertshausen

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Aus dem Rathaus

Schneiden von Hecken und Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum

Die derzeitige feuchtwarme Witterung führt dazu, dass Bäume und Pflanzen sprießen. Deshalb gehen im Ordnungsamt immer wieder Anrufe von Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein, die sich darüber beklagen, dass tiefhängende Äste von Bäumen und Zweige von Sträuchern und Hecken in den Geh-/ Radweg bzw. in die Fahrbahn hereinragen.
Bäume und Sträucher sind zwar ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems, können aber, wenn sie in den öffentlichen Verkehrsraum hereinreichen, die Sicherheit von Fußgängern, Radfahrern und/oder Fahrzeugführern gefährden. Besonders betroffen sind dabei gehbehinderte Personen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, Kinder auf Fahrrädern und Mitbürger, die mit dem Kinderwagen unterwegs sind. Auch mit einem Regenschirm hat man seine Mühe unter dem überhängenden Geäst hindurch zu laufen, bei Dunkelheit besteht Verletzungsgefahr.

Daher werden hiermit alle Grundstückseigentümer auf Ihre im Hessischen Straßengesetz und der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Obertshausen enthaltene Verpflichtung hingewiesen, überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen ist dabei eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m einzuhalten. Über Geh- und Radwegen sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 m zurückzuschneiden.
Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden. Verdeckte Verkehrszeichen können dafür verantwortlich sein, dass eine erhebliche Unfallgefahr entsteht.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn man als Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkommt.
Bei Neuanpflanzungen sollten bereits im Planungsstadium geeignete Gehölze und ein großzügiger Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze gewählt werden.
 
Zusätzlich wird hiermit noch auf die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer bzw. Besitzer hingewiesen. Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Obertshausen müssen die Eigentümer und/oder Besitzer, der durch öffentliche Straßen erschlossene oder bebaute Grundstücke, die Fahrbahn, die Gehwege und Straßenrinnen in regelmäßigen Abständen reinigen.
Nach § 8 dieser Satzung sind die Straßen mindestens am Tag vor einem Sonntag oder gesetzlichem Feiertag zu reinigen. Zusätzliches Reinigen kann nach Bedarf erforderlich sein (z.B. starker Laubfall im Herbst). Durch verschmutzte bzw. bewachsene Straßenrinnen wird der Ablauf von Oberflächenwasser bei starken Regenfällen in hohem Maße gehemmt und die Rinne kann somit ihren Zweck nicht erfüllen. Es sollte daher im Interesse jedes Einzelnen sein, dem entgegenzuwirken.

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