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Wer ein Gewerbe -gleich in welcher Rechtsform- ausüben will, muss dieses beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.
Eine Kopie der Gewerbeanmeldung/Unterlagen wird automatisch vom Gewerbe- und Ordnungsamt an das für den Gewerbetreibenden zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Weitere Kopien erhalten die Industrie- und Handwerkskammer bzw. die Handwerkskammer als die zuständige Vertretung des Berufsstandes und das Gewerbeaufsichtsamt zur Überwachung.
Das Gewerbeaufsichtsamt prüft besonders Anlagen, wie Öfen, Aufzuganlagen, Getränkeausschank und ähnliches, da diese einer erhöhten Überwachung bedürfen.
Bestimmte Gewerbe benötigen eine spezielle Erlaubnis bzw. Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden.
Genehmigungspflichtige Gewerbe sind:
Apotheke, Arbeitnehmerüberlassung, Bauträger, Baubetreuer, Bewachungsgewerbe, Finanzdienstleistungen, Gaststätten- und Hotelgewerbe, Güterbeförderung, Handel mit Waffen und Munition, Handwerk, Krankenanstalten, Kreditwesen/Kapitalanlagen, Makler, Personenbeförderung, Pfandleiher, Reisegewerbe, Sachverständige, Schaustellung von Personen (insbes. Variete), Spielgeräte, Versteigerungen
Die Gründung einer Betriebsstätte oder Zweigstelle muss dem Gewerbeamt bekannt gemacht werden.
Bei mehreren Betriebsstätten in einer Ortschaft muss jede einzeln angemeldet werden.
Bei Änderung oder Erweiterung der Gewerbstätigkeit oder bei Änderung der Betriebsadresse innerhalb der Gemarkung einer Stadt muss eine Ummeldung, bei der Aufgabe der Gewerbstätigkeit und der Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt eine gewerberechtliche Abmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vorgenommen werden.
Im Falle der Verlegung des Betriebes in eine andere Stadt muß der Betrieb bei der neuen Gemeinde angemeldet werden.
Ein Wohnsitzwechsel des Betriebsinhabers bzw. Gewerbetreibenden muss dem zuständigen Gewerbeamt schriftlich mitgeteilt werden.
Sonderregelungen
Bestimmte Gewerbe unterliegen strengen Gesetzen.
Für die Erlaubnis zum Verkauf von Lebensmitteln oder Arzneimitteln in einer Apotheke muss eine amtsärztliche Bescheinigung vorliegen.
Betreiber eines gastronomischen Betriebes werden vom staatlichen Amt für Lebensmittel-überwachung (Offenbach) und dem staatlichen Amt für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt überwacht. Ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer zur Teilnahme am Seminar für Hygiene und Umgang mit Lebensmitteln müssen sie ebenfalls vorweisen können. Das polizeiliche Führungszeugnis ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt erhältlich.
Ein Handwerksbetrieb im klassischen Sinne darf nur eröffnen, wer eine bestandene Meisterprüfung und den Eintrag in die Handwerksrolle vorweisen kann.
Die Voraussetzungen erfüllt auch, wer einen Meister in seinem Betrieb einstellt oder ein Diplom der Hoch- oder Fachhochschule und mindestens drei Jahren Berufserfahrung hat.
Gewerbeamt
Schubertstraße 11
63179 Obertshausen
Frau Reisert
Tel.: 06104 7033101
Fax: 06104 703 8300
E-Mail schreiben
zum Online-Formular für Gewerbean-/ Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung
Entgegennahme einer Gewerbeanzeige:
28,00 €
Empfangsbescheinigung:
8,00 €