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Umwelt & Natur

Anfrage über den Freien Zugang zu Informationen über die Umwelt in Obertshausen nach dem Umweltinformationsgesetz

Merkblatt über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt

1    GESETZLICHE REGELUNG
Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 659), siehe auch www.hessenrecht.hessen.de.

2    WAS SIND UMWELTINFORMATIONEN?
Umweltinformationen sind u. a. Daten über

  • den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  • Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt;
  • Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.

Die vollständige Definition ist in § 2 Abs. 3 HUIG zu finden, siehe auch www.hessenrecht.hessen.de.

3    WER IST VERPFLICHTET, ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN ZU GEWÄHREN?
Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 1 und 2 HUIG sind:

  • Behörden des Landes (z. B. Regierungspräsidien),
  • Landkreise, Gemeinden und Verbände
  • sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien,
  • natürliche oderjuristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder der Kommunen unterliegen (z. B. Betriebe der Gemeinden).

4    WER IST BERECHTIGT, INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT ZU ERHALTEN?
Nach § 3 HUIG hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Ein Antrag kann nach den §§ 6 - 8 HUIG abgelehnt werden, wenn z. B.:

  • das Bekanntgeben der Informationen sich nachteilig auf die öffentliche Sicherheit auswirken könnte,
  • Informationen gewünscht werden, die Gegenstand eines laufenden Gerichts- oder Ermittlungsverfahrens (einschließlich Disziplinarverfahrens) sind, und eine Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte,
  • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind,
  • die Übermittlung personenbezogener Daten gewünscht wird, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, es sei denn das öffentliche Interesse überwiegt,
  • der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wird,
  • das Material noch vervollständigt wird,
  • der Antrag zu unbestimmt ist.

5    WIE KOMMEN SIE AN DIE UMWELTINFORMATIONEN?
Der Zugang zu Umweltinformationen kann auf schriftlichen und mündlichen Antrag eröffnet werden.

Um den durch das Auskunftsersuchen entstehenden Aufwand und die dadurch ggf. verursachten Kosten (s. Punkt 6.) gering zu halten, sollten Sie den Gegenstand der gewünschten Auskunft so genau wie möglich bezeichnen.

Stellt sich heraus, dass die gewünschten Informationen nicht bei der angefragten Stelle vorhanden sind, ermittelt diese die zuständige Behörde, benennt sie Ihnen und leitet den Antrag weiter. Anstelle der Weiterleitung des Antrages kann auch ein Hinweis auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen, die über die Informationen verfügen, erfolgen.

Über den Antrag werden wir innerhalb eines Monats entscheiden. Bei umfangreichen und komplexen Umweltinformationen kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.

Im Antrag bestimmen Sie, wie der Zugang zu den Informationen eröffnet wird. Das kann durch:

  • Erteilung einer Auskunft,
  • Einsichtnahme in die Akten,
  • in sonstiger Weise geschehen.

Die beantragte Art des Informationszugangs darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Bei einem Ablehnungsgrund sind die anderen Daten zugänglich zu machen, wenn die geschützten Daten unkenntlich gemacht oder ausgesondert werden können.

Wird die Einsichtnahme in Akten gewünscht, erfolgt diese grundsätzlich in den Räumen der zuständigen Dienststelle in Anwesenheit eines Bediensteten dieser Dienststelle.

Es ist möglich, Notizen zu fertigen oder Ablichtungen herstellen zu lassen.

6    WAS KOSTET DIE AUSKUNFT?
Nach § 11 HUIG werden für die Übermittlung der Informationen in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind kostenfrei.

Für sonstige schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr in Höhe von EUR 30,00 bis EUR 600,00 erhoben. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem Aufwand der Dienststelle für die Erteilung der Auskunft und nach der Bedeutung der Auskunft für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.

Bei Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen wird keine Gebühr erhoben.

7    AUSSCHLUSSGRÜNDE
Die beantragten Auskünfte können nach den §§ 7 und 8 HUIG nur in bestimmten Fällen verweigert werden, wenn besonders schützenswerte öffentliche oder private Belange der Auskunftserteilung entgegenstehen (vgl. oben Ziffer 4). Für die Ablehnung der Information sind in § 9 HUIG besondere Verfahren und der Rechtsweg geregelt.

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