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"Click and meet" oder "Click and collect"?

Stand: 27.04.2021; 11 Uhr

 

Die zahlreichen Aktualisierungen von Verordnungen und Maßnahmen stellen alle vor große Herausforderungen. Täglich gibt es neue Rahmenbedingungen zu beachten. Auch mit der sogenannten Bundesnotbremse hat sich das Regelwerk erneut verändert. Was hat sich geändert? Was ist für Gewerbetreibende noch erlaubt? Wo dürfen zu welchen Bedingungen Bürgerinnen und Bürger noch ins Ladengeschäft?
 
Diese und weitere Fragen richten Gewerbetreibende sowie Bürgerinnen und Bürger aktuell vermehr auch an die Stadtverwaltung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Bürger, Ordnung und Verkehr sowie der städtischen Wirtschaftsförderung versuchen weiterzuhelfen. Jedoch müssen auch sie auf die entsprechenden Verordnungen von Bund und Land verweisen.
 
Ein wichtiges Thema dieser Tage ist auch die Frage, ob Ladenbesitzer ihre Geschäfte mit „Click and meet“ (Terminvereinbarung und negatives Testergebnis) öffnen dürfen oder ihre Waren nur nach Vorbestellung, wie es „Click and collect“ vorsieht, herausgeben dürfen. Mit der Bundesnotbremse ist dies nun für einige Geschäfte an den Inzidenzwert des Landkreises gekoppelt.
 
Geöffnet bleiben laut Notbremse der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Für alle anderen gilt: „Click and meet“ bis zur Inzidenz unter 150 ist möglich. Ist die Inzidenz über 150 darf nur noch „Click and collect“ angeboten werden. Dann können Kundinnen und Kunden ihre Waren vor Ort abholen – die Auslieferung bleibt weiterhin möglich. Spezielle Regeln gelten auch für den Dienstleistungsbereich.
 
Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-notbremse können sich Interessierte informieren, in welche Gruppe der Kreis Offenbach aktuell mit seinem Inzidenzwert fällt und was dies beispielsweise für den Handel und das Einkaufen im Kreis Offenbach und somit auch für Obertshausen bedeutet. Der Inzidenzwert muss über drei Tage eine bestimme Schwelle überschritten haben, ab dem übernächsten Tag tritt die Änderung in Kraft. Für den Kreis Offenbach ist an dieser Stelle (Stand: 26. April 2021) nachzulesen, dass ab 28. April 2021, 0 Uhr, vorerst nur „Click and collect“ angeboten werden darf, sofern das Geschäft mit seinem Sortiment nicht unter die Ausnahmen fällt.

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