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In vielen Fällen ist der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. In diesen Ausnahmefällen kann die Stadt Obertshausen die Erstattung der bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis verlangen. Die Einzelheiten hierzu entnehmen Sie der nachfolgenden Satzung.
Neben der geltenden Fassung einer Satzung kann auch der Zugriff auf eine frühere Satzung wichtig sein, die inzwischen nicht mehr in Kraft ist. Teilweise werden Satzungen in einzelnen Punkten durch eine oder mehrere sogenannte Änderungssatzungen ab einem bestimmten Zeitpunkt geändert. Wir stellen Ihnen deshalb in diesem Bereich sowohl Änderungssatzungen als auch Fassungen von Satzungen zur Verfügung, die nicht mehr in Kraft sind. Die aktuell geltende Fassung der jeweiligen Satzung finden Sie am Anfang dieser Seite.
Beschlussdatum | Gültig bis | Satzungsname |
---|---|---|
23.08.2001 | 12.06.2015 | Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Obertshausen |