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Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die kommunale Wärmeplanung?
Seit dem 29. November 2023 verpflichtet das Hessische Energiegesetz Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zur Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung eines kommunalen Wärmeplans. Die Bundesregierung hat ebenfalls ein Gesetz zur Wärmeplanung vorgelegt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und legt fest, dass für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellt werden müssen. Gemeinden mit 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger (Stichtag: 1. Januar 2024) müssen den Wärmeplan bis zum 30. Juni 2028 erstellen.
Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger?
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung und hat keine bindende Wirkung. Sie berührt die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Beteiligung am Prozess der Wärmeplanung vorgesehen und wünschenswert ist. Durch den kommunalen Wärmeplan erfahren Sie, ob der Anschluss an ein Wärmenetz potenziell möglich ist oder ob eine andere, dezentrale Heizlösung besser geeignet ist.
Kann ich meine Öl- oder Gasheizung weiter betreiben?
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Ab 2045 ist jedoch Schluss mit fossilen Brennstoffen. Schon vor dem Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes bestand die Pflicht, Heizkessel nach 30 Jahren gegen neue Geräte auszutauschen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Brennwertkessel oder wenn Sie seit mindestens 1. Februar 2002 in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen.
Ohne ausgewiesenes Wärmenetz können Sie noch bis zum 30. Juni 2028 eine Öl- oder Gas-Heizung einbauen – unabhängig davon, ob diese Lösung technisch sinnvoll und wirtschaftlich ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema von der Landesenergieagentur Hessen finden Sie hier.
Was kostet mich die kommunale Wärmeplanung in meiner Kommune?
Für Sie als Bürgerin oder Bürger ist die kommunale Wärmeplanung kostenlos. Die Stadt Rödermark trägt die Kosten für die Aufstellung des kommunalen Wärmeplans. Das Land Hessen beteiligt sich in Form sogenannter Konnexitätszahlungen.
Werden die Bürgerinnen und Bürger in die kommunale Wärmeplanung einbezogen?
Die Beteiligung der Bevölkerung über verschiedene Formate ist fester Bestandteil der Wärmeplanung. Fertige Wärmepläne müssen zudem von den Kommunen veröffentlicht werden.
Schubertstraße 11
63179 Obertshausen
Herr Knappe
Tel.: 06104 703 1122
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