Stadt Obertshausen

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Aus dem Rathaus

Wie wirkt sich die Grundsteuerreform auf Obertshausen aus?

Die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ändert sich zum 1. Januar 2025. Grund: Die alte Berechnung wurde schon 2018 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachtet. Bis einschließlich 2024 werden die Grundsteuern auf der Grundlage von Werten erhoben, die die Finanzämter auf den Stichtag 1. Januar 1964 festgestellt haben. Mit dem 1. Januar 2025 tritt dann die neue Berechnung der Hessischen Finanzverwaltung in Kraft.
 
Die Berechnungsgrundlage der neuen Grundsteuer ist eine völlig andere als vorher, denn mit der Reform wurden die Grundstücksanlagen neu bewertet. Dadurch kommt es zu einer Umverteilung der Grundsteuerlast bei den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern. Eine Vielzahl von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mit großen Grundstücken und Altbauten müssen laut Berechnung zukünftig mehr Grundsteuer B bezahlen. Somit wird die Grundsteuerreform Gewinner und Verlierer haben.
 
Die Reform der Grundsteuer soll für die Kommunen aufkommensneutral sein. Das heißt das Volumen der Grundsteuer soll sich insgesamt nicht verändern. Die aktuellen Erträge der Grundsteuer belaufen sich im städtischen Haushalt bei rund 6,5 Millionen Euro. „Dies ist wichtig, da für die Kommunen die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Infrastruktur ist. Kinderbetreuung, Straßeninstandhaltung, Kulturveranstaltungen – das alles sind Beispiele, was unter anderem mit den Einnahmen aus der Grundsteuer finanziert wird“, erklärt Erster Stadtrat Michael Möser.
 
Anfang Juni hat die Hessische Finanzverwaltung allen Kommunen ihre Empfehlungen für die künftigen Grundsteuer-Hebesätze ab 2025 mitgeteilt. Für Obertshausen bedeutet dies eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 600 von Hundert auf 782 von Hundert. „Nur mit dieser Anpassung bleiben die Einnahmen aus der Grundsteuer B in gleicher Höhe bei 6,5 Millionen Euro wie 2024. Obertshausen liegt damit an achter Stelle der Kommunen des Kreises Offenbach und ist damit einer der rund 70 Kommunen, für die das Ministerium höhere Hebesätze empfiehlt“, informiert der Bürgermeister und Kämmerer Manuel Friedrich. Die neuen Grundsteuer-Hebesatzempfehlungen im Kreis Offenbach gehen derzeit von 471,88 Prozent (Neu-Isenburg) bis hin zu 1327,57 Prozent (Heusenstamm). Unabhängig von der Empfehlung des Landes Hessen bleibt die gesetzliche Vorschrift zum Haushaltsausgleich bestehen.
 
Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) soll der Hebesatz laut Finanzverwaltung gesenkt werden von seither 431 Prozent auf 414 Prozent. Die Einnahmen aus Grundsteuer A sind für die Stadt vergleichsweise gering mit etwa 12.000 Euro pro Jahr.
 
Im Juni wurden die politischen Gremien (Magistrat und Stadtverordnetenversammlung) informiert. Im Herbst werden sich dann die Gremien damit befassen. Dazu ist eine Bürgerversammlung zu dieser Thematik am 12. Dezember 2024 in Planung. Erst nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist es möglich, die individuelle Steuerlast zu berechnen.
 
So hat auch der Hessische Städtetag die Kommunen bereits dazu in Kenntnis gesetzt, dass die Kommunen im Zuge der Grundsteuerreform bereits zum 1. Januar 2025 neue Hebesätze für die Grundsteuer festsetzen müssen, um eine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass der Grundsteuerbescheide zu schaffen. Dies könne beispielsweise auch in Form einer Hebesatzsatzung erfolgen.

Die untenstehende Tabelle zeigt einige Beispiele für Veränderungen durch die Grundsteuerreform auf:
 

  Baujahr Messbetrag alt Messbetrag neu Differenz Hebesatz 600% alte Berechnung Hebesatz 782% neue Berechnung Differenz
Haus 1 ca. 2011

139,24 €

56,00 €

-83 €

835,44 €

437,92 €

-397,52 €

Haus 2 vor 1964

17,15 €

76,00 €

59 €

102,90 €

594,32 €

491,42 €

Haus 3 ca. 1970er

69,25 €

44,00 €

-25 €

415,50 €

344,08 €

-71,42 €

Haus 4 1938

56,55 €

111,00 €

54 €

339,30 €

868,02 €

528,72 €

Haus 5 ca. 1980er

889,93 €

301,00 €

-589 €

5.339,58 €

2.353,82 €

-2.985,76 €

Gewerbe 1 ca. 2005

9.774,54 €

3.365,00 €

-6.410 €

58.647,24 €

26.314,30 €

-32.332,94 €

Gewerbe 2 1936

15.880,96 €

29.229,00 €

13.348 €

95.285,76 €

228.570,78 €

133.285,02 €

Gewerbe 3 1954

2.450,21 €

5.562,00 €

3.112 €

14.701,26 €

43.494,84 €

28.793,58 €

 
Ausführliche Erklärungen zur Grundsteuerreform und den Hebesatzempfehlungen finden Interessierte im Internet unter www.grundsteuer.hessen.de.

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