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Straßen und Wege (öffentliche Verkehrsanlagen) erschließen eine Stadt. Die Erschließungsbeitragssatzung regelt, wer für die Kosten der erstmaligen Erstellung solcher Verkehrsanlagen aufkommt. Die Stadt oder der jeweilige Straßenbaulastträger ist für die Unterhaltung der Straßen zuständig. Es kommt aber vor, dass Straßen, wie andere Bauwerke auch, vollständig erneuert oder ausgebaut werden müssen. Für diese Fälle erhebt die Stadt Obertshausen wiederkehrende Straßenbeiträge. Die folgende Satzung regelt die Erhebung dieser Beiträge.
Satzungen werden von Zeit zu Zeit geändert oder durch eine neue Satzung vollständig ersetzt. Es kann vorkommen, dass Sie auf eine ältere Fassung einer Satzung zurückgreifen müssen, auch wenn dieser heute nicht mehr gilt. Nachfolgend finden Sie ältere Satzungen oder Änderungssatzungen zum Thema. Die aktuell geltende Fassung der jeweiligen Satzung finden Sie am Anfang dieser Seite.
Beschlussdatum | Gültig bis | Satzungsname |
---|---|---|
07.11.2019 | gültig | 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vom 07.11.2019 |
17.11.2016 | tw. gültig | Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) vom 17.11.2016 |