Stadt Obertshausen

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Aus dem Rathaus

Ferienwohnungssatzung hat Bestand

Die Zeit der Ferien und Urlaube ist in vollem Gange. Dies nimmt die Stadt Obertshausen erneut zum Anlass, um an die geltende Ferienwohnungssatzung zu erinnern. Die Satzung ist am 2. Mai 2025 in Kraft getreten ist und gilt für fünf Jahre. Sie regelt die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder für ähnliche kurzzeitige Aufenthaltszwecke.
 
Damit bleibt bestehen: Wer Wohnraum – ganz oder teilweise – als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung nutzen möchte, benötigt eine vorherige Genehmigung der Stadt Obertshausen.
 
Nach der Satzung ist eine Genehmigung zwingend notwendig, wenn Wohnraum wiederholt und zeitlich begrenzt als Ferienwohnung oder zur gewerblichen Fremdenbeherbergung (zum Beispiel Monteurszimmer oder Schlafstellen) überlassen wird.
 
Die Stadtverwaltung betont, dass auch kurzfristige Nutzungen genehmigungspflichtig sind, sofern keine der in der Satzung definierten Ausnahmen greift.
 
Verstöße können teuer werden: Eine zweckfremde Nutzung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraf?11 der Ferienwohnungssatzung. Gemäß Hessischem Wohnungsaufsichtsgesetz kann diese mit einer Geldbuße von bis zu 25.000?Euro geahndet werden.
 
Die Stadt wird auch im Jahr 2026 die Einhaltung der Satzung überwachen und entsprechende Verfahren einleiten, wenn notwendige Genehmigungen fehlen.
 
Die erforderlichen Antragsformulare können weiterhin bequem über das Formularcenter auf www.obertshausen.de ausgefüllt werden.
 
Das Team des städtischen Wohnraummanagements steht für Rückfragen unter Telefon: 06104 7036202 oder per E?Mail an sozialeleistungen(@)obertshausen.de zur Verfügung.

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