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Die Aufgaben und die Stellung des Magistrats als (Gemeinde-)Vorstand sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt. In Städten trägt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Magistrat; so auch in Obertshausen. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats tragen die Amtsbezeichnung Stadträtin bzw. Stadtrat.
Die wesentlichen Aufgaben des Magistrats finden sich in § 66 HGO. Nach dieser Vorschrift ist der Magistrat die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere
Der Magistrat tagt nichtöffentlich (§ 67 Abs. 1 HGO).
Der Magistrat hat darüber hinaus die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.
Der Magistrat besteht in Obertshausen aus 2 hauptamtlichen Magistratsmitgliedern (Bürgermeister und Erster Stadtrat) sowie aus 8 ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern.
Zusammensetzung des Magistrates im Detail.