Stadt Obertshausen

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Magistrat

Die Aufgaben und die Stellung des Magistrats als (Gemeinde-)Vorstand sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geregelt. In Städten trägt der Gemeindevorstand die Bezeichnung Magistrat; so auch in Obertshausen. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats tragen die Amtsbezeichnung Stadträtin bzw. Stadtrat.

Die wesentlichen Aufgaben des Magistrats finden sich in § 66 HGO. Nach dieser Vorschrift ist der Magistrat die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörden auszuführen,
  2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach der HGO obliegenden und die ihm von der Stadtverordnetenversammlung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Stadt und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Stadt einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen sowie das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. die Stadt zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

Der Magistrat tagt nichtöffentlich (§ 67 Abs. 1 HGO).

Der Magistrat hat darüber hinaus die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

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Zusammensetzung

Der Magistrat besteht in Obertshausen aus 2 hauptamtlichen Magistratsmitgliedern (Bürgermeister und Erster Stadtrat) sowie aus 8 ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern.

Zusammensetzung des Magistrates im Detail.