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Nutzung von Ferienwohnungen genehmigen lassen

Wohnraum ist rar – auch in Obertshausen. Kommen Wohnungen nicht zur regulären Miete auf den Markt, sondern sind Feriengästen vorbehalten, verschärft sich die Situation zusätzlich. Ebenso wirkt sich die (gewerbliche) Fremdenbeherbergung zum Beispiel von Monteuren auf den Wohnungsmarkt aus. An diesem Punkt setzt das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) an. Dadurch haben Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt die Möglichkeit, auf die Nutzung des Wohnraums einzuwirken. So darf die Nutzung von Wohnfläche als Ferienwohnung (nach Tagen oder Wochen bemessen) oder als Fremdenbeherbergung - insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen – nur nach Genehmigung erfolgen. Eine entsprechende Satzung wurde in Obertshausen jüngst dazu beschlossen, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
 
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Satzung hatten über 150 Bedarfsgemeinschaften einen Antrag auf sozialen Wohnraum gestellt. Auf dem Wohnungsmarkt in Obertshausen ist eine kontinuierlich angespannte Wohnraumsituation zu beobachten. Insbesondere mangelt es an bezahlbarem Wohnraum besonders für niedrige Einkommen. Trotz aller Bemühungen der Stadt Obertshausen wird der Wohnungsmarkt auch in näherer Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum aufweisen, sodass ein konsequenter Wohnraumbestandsschutz unverzichtbar ist.
 
Die beschlossene Ferienwohnungssatzung, vorerst angelegt auf fünf Jahre, soll nun der Umwidmung von Wohnraum im Stadtgebiet entgegenwirken. So ist zu beobachten, dass Wohnungen immer öfter ausschließlich für kurzfristige Nutzungszeiträume beispielsweise an Feriengäste, handwerklich tätige Personen, Firmen- oder Messegäste im Wesentlichen als Hotelersatz vermietet werden. Gleichzeitig führt dies auch vermehrt zu Spannungen in Wohngebieten.
 
Durch die Ferienwohnungssatzung ist nun für obengenannte Fälle eine Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Obertshausen erforderlich, ebenso eine baurechtliche Genehmigung, die jedoch abgelehnt werden kann, sollte keine Genehmigung nach der Ferienwohnungssatzung vorliegen.
 
Ziel ist es, zu verhindern, dass der dringend gefragte Wohnraum dem Wohnungsmarkt verloren geht. Gleichzeitig soll der durch die Umnutzung des Wohnraums am Wohnungsmarkt entstandene Verlust kompensiert werden. Dies kann durch die Erstellung von Ersatzwohnraum in gleicher Größe und Qualität oder in Einzelfällen durch die Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, die zweckgebunden zur Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden ist, erfolgen. Dabei sind auch Ausnahmen vorgesehen, in denen es unverhältnismäßig wäre, die Erteilung der Genehmigung an die Leistung von Ausgleichsmaßnahmen zu knüpfen. Beispielsweise wenn lediglich ein Zimmer einer weiterhin als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung zur Unterbringung von Feriengästen genutzt wird.
 
Wer Wohnflächen als Ferienwohnung vermietet oder anderweitig als Fremdenbeherbergung zur Verfügung stellt, ist dazu verpflichtet, sich einmalig Genehmigung bei der Stadt Obertshausen einzuholen. Das entsprechende Formular finden Interessierte auf der städtischen Homepage www.obertshausen.de im „Formularcenter“ unter dem Punkt „Service“. Dort ist unter dem Punkt „Soziales“ das Formular „Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung beantragen“ aufzurufen und kann dann online ausgefüllt werden. Die Satzung ist ebenfalls auf der städtischen Homepage zu finden: unter den Punkten „Rathaus“, „Ortsrecht“, „Satzungen“ und „Umwelt, Straßen, Planen und Bauen“.
 
Für das Genehmigungsverfahren fallen – je nach Verwaltungsaufwand - Gebühren von 75 bis 350 Euro an.
 
Bei weiteren Fragen wenden sich Interessierte unter Telefon: 06104 7036202 oder per E-Mail: sozialeleistungen(@)obertshausen.de an das Team des städtischen Wohnraummanagements.

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