Es ist Herbstzeit – und damit eine gute Gelegenheit, einen Blick auf Hecken, Sträucher und Bäume auf dem eigenen Grundstück zu werfen. Denn seit 1. Oktober ist ein Rückschnitt wieder in vollem Umfang möglich, da die Brut- und Setzzeit vorbei ist und beispielsweise keine Vögel mehr in den Sträuchern nisten. Und so möchte der städtische Fachdienst Ordnung und Verkehr daran erinnern, jetzt nötige Rückschnitte entlang des eigenen Grundstücks vorzunehmen – besonders dort, wo Grün in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.
Überhängende Zweige oder zugewachsene Gehwege können schnell zur Gefahr werden: für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende und Kinder. Auch für Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen kann das aus dem Grundstück herausragende Grün eine echte Herausforderung sein. Wichtig ist es auch, dass Straßenschilder und Sichtachsen im öffentlichen Verkehrsraum frei bleiben, damit alle Verkehrsteilnehmende sicher unterwegs sein können – zu Fuß, mit dem Rad oder mit dem Auto.
Gehwege, Straßenlaternen, Verkehrszeichen und Kreuzungsbereiche dürfen nicht durch den Bewuchs beeinträchtigt werden. Auch der sogenannte Lichtraum über Gehwegen (mindestens 2,50 Meter Höhe) und Straßen (mindestens 4,50 Meter Höhe) sollte frei sein.
Im Zuge von regelmäßigen Begehungen kontrolliert die Stadt Obertshausen auch die Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen, um auf Gehwegen und Straßen die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können. Fällt bei diesem Rundgang ein Mangel auf, werden Bürgerinnen und Bürger über einen Brief aufmerksam gemacht und zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern aufgefordert. Die Mängel sind nach geltendem Recht von den Grundstückseigentümern beziehungsweise durch die Mietenden zu beseitigen.
Zwischen März und Ende September ist die sogenannte Brut- und Setzzeit, in der Vögel brüten oder Wildtiere ihren Nachwuchs bekommen. Dann ist laut Bundesnaturschutzgesetz nur ein schonender Pflegeschnitt erlaubt – damit die Tiere nicht gestört werden. Jetzt im Herbst ist die Schonzeit vorbei, und es darf wieder richtig Hand angelegt werden – ganz ohne schlechtes Gewissen.
Der Rückschnitt ist dringend erforderlich, wenn die Verkehrssicherheit dadurch eingeschränkt wird. Und so gehört der Grünschnitt in diesem Fall ebenso zu den Pflichten für Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mietende wie die regelmäßige Straßenreinigung.