Stadt Obertshausen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 60 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ihre inneren Angelegenheiten (z.B. Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen, die Form der Ladung uvm.) durch eine Geschäftsordnung selbst regeln. Die Geschäftsordnung ergänzt somit in Einzelfragen die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Navigation

Weitere Informationen